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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 7 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Beanstandung von Fahrzeugen

Befugnisse der Polizei
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Art. 7 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Beanstandung von Fahrzeugen

1. Werden Mängel an Fahrzeugen im Verkehr beanstandet, kann die Kantonspolizei bei geringfügigen Beanstandungen ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung der Mängelbehebung festlegen. In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde, welche die Nachkontrolle vornimmt.

2. Die Kantonspolizei kann den Vorschriften nicht entsprechende oder missbräuchlich verwendete Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicherstellen oder vernichten, wenn sie weiter verwendet werden oder die Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben worden sind.

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