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Art. 68 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bauliche Inanspruchnahme

Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 68 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bauliche Inanspruchnahme

1. Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung.

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