761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 68 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bauliche Inanspruchnahme
Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse
Art. 68 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bauliche Inanspruchnahme
1. Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung.