761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 67 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse
Art. 67 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.