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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 67 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 67 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

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