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Art. 66 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bewilligungspflicht

Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 66 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bewilligungspflicht

1. Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet.

2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt.

3. Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

4. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist.

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