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Art. 64d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt

Parkierungserleichterungen
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Art. 64d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt

1. Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren.

2. ...

3. Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären.

4. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt.

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