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Art. 64c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 3. Gesuchsbearbeitung

Parkierungserleichterungen
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Art. 64c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 3. Gesuchsbearbeitung

1. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen.

2. Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen.

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