761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 64b Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang
Parkierungserleichterungen
Art. 64b Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang
Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter.
Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen.
Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest.