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Art. 64a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit

Parkierungserleichterungen
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Art. 64a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit

1. Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen.

2. Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen.

3. Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen.

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