761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 61 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
Art. 61 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1. Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören.