761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 60 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge
Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
Art. 60 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge
Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.