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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 60 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge

Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
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Art. 60 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge

Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.

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