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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 59 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Pistenbearbeitung

Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
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Art. 59 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Pistenbearbeitung

1. Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.

2. Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt.

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