761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 59 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Pistenbearbeitung
Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
Art. 59 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Pistenbearbeitung
1. Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.
2. Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt.