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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 58a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Grünstreifen

Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
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Art. 58a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Grünstreifen

1. Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteile, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer.

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