761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 58a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Grünstreifen
Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
Art. 58a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Grünstreifen
1. Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteile, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer.