Art. 57 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Voraussetzungen
Art. 57 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Voraussetzungen
1. Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn
a abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder
b ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist.
2. Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3. Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung.