761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 56 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Anwendbares Recht
Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
Art. 56 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Anwendbares Recht
1. Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht.