Art. 55 Strassenverkehrsverordnung (StrVV)
Art. 55 Strassenverkehrsverordnung (StrVV)
1. Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht.
2. Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig
a Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten;
b Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen;
c Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen;
d Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen.
3. Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt.