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Art. 53 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 53 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen

Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen.

Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

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