761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 53 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen
Art. 53 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen
Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen.
Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.