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Art. 52 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Geschlossene Räume

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 52 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Geschlossene Räume

1. Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.

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