761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 52 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Geschlossene Räume
Sportliche Veranstaltungen
Art. 52 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Geschlossene Räume
1. Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.