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Art. 51 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Trainingsfahrten

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 51 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Trainingsfahrten

1. Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen.

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