Art. 50 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kartveranstaltungen
Art. 50 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kartveranstaltungen
1. Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt.
2. Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest.
3. Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.
4. Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen.
5. Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.