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Art. 49 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Sportlizenz

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 49 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Sportlizenz

1. Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind.

2. Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter.

3. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters.

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