Art. 46 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Sportliche Veranstaltungen
Art. 46 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Sportliche Veranstaltungen
1. Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.).
2. Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt
a) Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt;
b) Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden;
c) Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden;
d) Volksradtouren.