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Art. 45a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Verkehrskonzept

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 45a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Verkehrskonzept

Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.

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