761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 45a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Verkehrskonzept
Sportliche Veranstaltungen
Art. 45a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Verkehrskonzept
Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.