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Art. 45 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bewilligungspflicht

Sportliche Veranstaltungen
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Art. 45 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bewilligungspflicht

1. Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen.

2. Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

2a. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsunterlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde auszutauschen.

3. Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen.

4. Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten.

5. Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen.

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