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Art. 44 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Tierschutz

Tierfuhrwerke
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Art. 44 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Tierschutz

Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen.

Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden.

Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen 100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen.

Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein.

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