761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 43 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Sicherheit
Tierfuhrwerke
Art. 43 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Sicherheit
Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein.
Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden.
Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt.
Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen.