761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 42d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kenntnisnahme
Sponsoring- und Werbeverträge
Art. 42d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kenntnisnahme
1. Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
2. Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen.