761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 42c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Vertragsinhalt
Sponsoring- und Werbeverträge
Art. 42c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Vertragsinhalt
1. Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten.
2. Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen
a) die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen,
b) gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern,
c) die geplante Dauer des Leistungsaustausches,
d) die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.),
e) die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.).