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Art. 39 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken

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Art. 39 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken

Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

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