761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 39 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken
Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Art. 39 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken
Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.