761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 38c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung
Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Art. 38c Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung
1. Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde.
2. Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht.