761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 38 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken
Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Art. 38 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken
1. Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde.