761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 37 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Datenbearbeitung und Datenweitergabe
Art. 37 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Datenbearbeitung und Datenweitergabe
1. Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen.