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Art. 37 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Datenbearbeitung und Datenweitergabe
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Art. 37 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Datenbearbeitung und Datenweitergabe

1. Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen.

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