761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 32 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Haftpflichtversicherung
Motorfahrräder
Art. 32 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Haftpflichtversicherung
Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten.
Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten.
Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten.
Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen.