Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 31a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Ersatzfahrzeugbewilligung

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Ersatzfahrzeugbewilligung

1. Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden.

2. Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen.

3. Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen.

← Art. 31 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) Zweck Art. 32 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →