761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 31a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Ersatzfahrzeugbewilligung
Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 31a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Ersatzfahrzeugbewilligung
1. Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden.
2. Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen.
3. Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen.