761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 31 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder
Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 31 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder
Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind.