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Art. 30 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Tagesausweise

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
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Art. 30 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Tagesausweise

1. Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.

2. Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.

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