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Art. 3 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Strassenverkehrsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Strassenverkehrsbehörde

1. Strassenverkehrsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

2. Die Strassenverkehrsbehörde kann Weisungen und Richtlinien über die Durchführung der vorliegenden Verordnung erlassen.

3. Die Dienstleistungserbringung der Strassenverkehrsbehörde richtet sich nach der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion. Die Organisation unterliegt den Standards eines anerkannten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems.

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