761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 29a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer
Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 29a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer
1. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt
a) für Motorwagen
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000-
2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000
b) für Motorräder
1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000
2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000