Art. 29 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 3. Verfahren
Art. 29 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 3. Verfahren
Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen.
Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.
Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen.
Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe.