Art. 28 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen
Art. 28 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen
1. Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung.
2. Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen.