Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 27 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze

1. Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.

2. Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.

3. Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.

← Art. 26b Strassenverkehrsverordnung (StrVV) Zweck Art. 28 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →