761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 27 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze
Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 27 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze
1. Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.
2. Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.
3. Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.