Art. 26 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer
Art. 26 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer
1. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen.
2. Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet.
3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlungen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2
a) Unterschrift auf dem Formular,
b) elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder
c) Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens.
4. Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden.
5. Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation.