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Art. 25 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
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Art. 25 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe

1. Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben.

2. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten.

3. Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen.

4. Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen.

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