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Art. 23 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
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Art. 23 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern

Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen.

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