761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 23 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern
Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
Art. 23 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern
Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen.