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Art. 22 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Ausweise und Bewilligungen

Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen
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Art. 22 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Ausweise und Bewilligungen

1. Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen.

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