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Art. 21 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Fahrzeugprüfung durch Dritte

Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
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Art. 21 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Fahrzeugprüfung durch Dritte

1. Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden.

2. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.

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