761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 21 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Fahrzeugprüfung durch Dritte
Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Art. 21 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Fahrzeugprüfung durch Dritte
1. Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden.
2. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.