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Art. 19 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Fahrzeugimmatrikulation

Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr
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Art. 19 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Fahrzeugimmatrikulation

1. Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren.

2. Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen.

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