761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 18 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Unfallverhütungsmassnahmen
Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
Art. 18 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Unfallverhütungsmassnahmen
1. Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr.