Art. 17a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen
Art. 17a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen
1. Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
2. Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV (7)).
3. Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.