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Art. 16 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Administrativmassnahmen

Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
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Art. 16 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Administrativmassnahmen

1. Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an.

2. Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beiziehen.

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