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Art. 15 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen
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Art. 15 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer

1. Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden.

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